Notar

„Der Notar ist unparteiischer Rechtsberater und Betreuer sämtlicher Beteiligten“, so beschreibt die Bundesnotarkammer die Amtstätigkeit des Notars. Das unterscheidet die Tätigkeit des Notars von der eines Rechtsanwalts, der parteilich ausschließlich die Interessen eines Beteiligten, nämlich die seines Mandanten, zu wahren hat. Dieser Gegensatz der Interessen erklärt das gesetzliche Verbot nicht notariell tätig zu werden, wenn der der Notar in der gleichen Sache zu vor anwaltlich für eine der Parteien tätig war. Gleiches gilt bei umgekehrter Abfolge und stellt die Neutralität des Notars bei der Amtstätigkeit sicher.

Das Gesetz fordert in vielen Fällen die Mitwirkung des Notars zur Wirksamkeit des Geschäftes und stellt damit den Parteien notwendig einen Rechtskundigen zur Seite, der sie vor übereilten Rechtsgeschäften schützen soll, indem den Parteien zuvor die Rechtsfolgen aufgezeigt werden, welche der Vertrag für sie auslöst. Es ist kein allgemein zugänglicher Beruf. Die Befugnis zur Tätigkeit als „Notar“ und zur Führung des Amtssiegels, verleiht das Land Niedersachsen.

So bedürfen z.B. der notariellen Beurkundung:

  • Immobiliengeschäfte
  • Eheverträge
  • Erbverträge
  • Erbscheinanträge
  • Gründung eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  • etc.

Zum Handelsregister können Gesellschafter inzwischen keine Anträge mehr ohne Notar stellen.

Testamente und Vorsorgevollmachten mit Patientenverfügung sind keine Fragen des Alters.

Die Schnelllebigkeit der Gesellschaft rückt diese Themen auch und gerade in den Fokus der jüngeren Menschen. Eine Personensorge für den jeweils anderen kraft Eheschließung kennt das Gesetz nicht. Sind schlimmstenfalls z. B. durch einen Verkehrsunfall beide Eltern betroffen, ist der Vormundschaftsrichter für jede Anregung offen, wem die Personensoge für die minderjährigen Kinder im Sinne des Kindeswohls übertragen werden kann. Haben die Eltern keine Regelung getroffen, kann der Fall eintreten, dass eine für den Betroffenen wildfremde Person, die vom Vormundschaftsgericht eingesetzt wird, über die medizinische Versorgung entscheidet, wo sein Aufenthalt ist, ob er zuhause oder im Heim gepflegt wird.

Stirbt ein Elternteil und ist nichts geregelt, können plötzlich, was sicher nicht gewollt ist, die Eltern und/oder die Geschwister des Verstorbenen Miteigentümer des Familienheimes werden. Noch schlimmer würde es eine nichteheliche Lebensgemeinschaft treffen.

Sämtliche „Muster-Vordrucke“ die es gibt, haben ein Manko, sie haben nicht die Überzeugungskraft, dass Dritte auf deren Rechtmäßigkeit vertrauen können. Ohne notarielle Mitwirkung ist der Vollmacht nicht anzusehen, ob die Unterschrift tatsächlich von demjenigen stammt, der als Vollmachtgeber genannt ist, und auch nicht, ob diese Unterschrift in Kenntnis des Inhalts der Vollmacht geleistet oder erschlichen wurde. Man kann niemanden zwingen, auf die Wirksamkeit einer privatschriftlichen Vollmacht zu vertrauen. Und derjenige, der sie ausgestellt hat, kann jetzt nicht befragt werden, weil er sich in einem Zustand befindet, in dem er nicht rechtswirksam für sich handeln kann.

Eine beurkundete Vollmacht wirkt weitreichend. Die Neutralität der Amtsperson „Notar“ gewährleistet, dass derjenige, der oben namentlich genannt ist, auch tatsächlich unterschrieben hat und zwar in Kenntnis des gesamten Inhalts der Urkunde, nach vorheriger umfassender rechtlicher Beratung.

Nähere Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Bundesnotarkammer – www.bnotk.de.

Beurkundungen werden vorbereitet. Dazu findet regelmäßig ein Erstgespräch mit dem Notar statt, in dem die Beteiligten ihre Ziele formulieren. Nach dem Besprechungstermin erhalten die Beteiligten das Gesprächsergebnis in einem Urkundenentwurf zusammengefasst und ggf. weitere rechtliche Hinweise. Dieser Entwurf ist Grundlage zu Erarbeitung der endgültigen Fassung, die schließlich beurkundet wird.

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